Sehr geehrte Damen und Herren,
in einem laufenden Projekt soll eine Industriehalle erweitert werden:
Nutzung:
Herstellung von Sportmatten, d.h. der PUR-Weichschaum kommt als Erzeugnis fertigzugeschnitten an und es wird ein PVC-Planenbezug für die Matte gefertigt. Nachdem die Sportmatte in den Bezug eingesetzt wurde, erfolgt die Transportverpackung mit einer PE-Folie.
Es werden keine Kunststoffprodukte hergestellt. Es werden nur Erzeugnisse angeliefert und weiter verarbeitet.
Bestandshalle:
Länge 60 m x Breite 30 m
Lagerbereich 60 m x 20 m
Erweiterung:
Länge 20 m x 20 m
Breite 20 m x 20 m
Die Maßnahme soll nach M-IndBauRL 2014 Abschnitt 6 im vereinfachten Verfahren berechnet werden.
Sicherheitskategorie K 2, flächendeckende Brandmeldeanlage
• Max. Größe des Brandabschnittes 2.700 m2
• Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile keine
• Brennbarkeit aus nicht brennbaren Baustoffen
• Wärmeabzugsflächen größer 5% der Grundfläche
• Keine Anforderungen an die Höhe der Brandlasten
Da es sich bei den Brandlasten um Kunststofferzeugnisse handelt, stellt sich die Frage ob für die Lagerung noch weitere Rechtsgrundlagen zu beachten?
Brandlasten sind:
• PUR-Weichschaum
• Verbundschaum
• PE-Folien
• PVC-Planenstoffe
• Styropor
Die Lagerung erfolgt nach Abschnitt 6.3 in Gebäuden mit Lagerflächen bis 1.200 m2.
Beachtung der Lagerguthöhe (kleiner 4,5 m), der Freiflächen (größer 3,5 m)
Eine Löschanlage wäre erst ab einer Lagerhöhe über 7,5 m erforderlich.
Gibt es nach Abschnitt 6 M-IndBauRL noch weitere Anforderung?
Mit freundlichen Grüßen
Werner_VB