Hallo,
es kommt eigentlich darauf, ob sich die beiden Parteien der Grundstückseigentümer einigen können. Falls eine Einigung möglich ist, können Sie durch eine "Grunddienstbarkeit" das so lösen, dass die beiden Grundstücke als ein Grundstück hinsichtlich der Bebauung angesehen werden, die Flurstücksnummern und Eigentümer bleiben aber immer noch die gleichen.
Hier ist das Beispiel eines Antrages aus Brandenburg, da können Sie sehen, was so alles geht (sollte auch in Bayern möglich sein).
https://secure.service.brandenburg.de/intelliform/forms/mil/dienstbarkeiten/gebaeude/show
Falls keine Einigung möglich ist, dürfen Sie eigentlich nicht bauen, da Sie ja 1m auf fremden Grund bauen (Grenze verläuft 1m im Neubau), der dem Bauherren nicht gehört. Dann müsste formal auf der Grenze die Brandwand errichtet werden, und das eine Grundstück wird bebaut mit dem Neubau und der Nachbar müsste dann den "Zwischenbereich" bauen, auch mit der Brandwand. Also eine sehr ungünstige Situation.
Sie können deshalb erst die Aussage treffen, wenn Sie wissen, wo Sie dran sind. Wenn man sich hinsichtlich der Grunddienstbarkeit einigt, erst warten bis diese wirklich schriftlich feststeht und bestätigt ist. Es gab schon Fälle, da "war alles klar" und als es dann zur Unterschrift kommen sollte, konnte sich die eine Partei an nix mehr erinnern...
Ich hoffe, das hilft ein wenig...