Hallo,
ich hätte eine Auslegungsfrage zu M-IndBauRL 5.13.4
"Die Anforderung nach §32 Abs. 1 MBO (Harte Bedachung) gilt nicht für erforderliche Rauch- und Wärmeabzugsflächen."
Folgender Fall:
- Brandabschnitt < 1800m² als Teil eines Industriebaus
- Bewertung nach Abschnitt 6 --> Konstruktion F0
- Rauchableitung über Dachöffnungen mit 1% Grundfläche
- 5% Wärmeabzugsflächen gemäß Anhang 2
Die Wärmeabzugsfläche wird über ein > 20m langes Lichtband im Dach sichergestellt, jedoch sind auch Tür- und Toröffnungen in der Außenwand vorhanden.
Gemäß M-IndBauRL 5.13.4 müssen Flächen die als Rauch- und Wärmeabzugsflächen ERFORDERLICH sind, nicht die Anforderung an einer harten Bedachung erfüllen.
Wenn das Lichtband also nur zum Teil zum Erreichen der 5% Wärmeabzugsfläche bzw. der 1% Rauchableitungsöffnungsfläche benötigt wird, muss ich es dann im Umkehrschluss vollständig als harte Bedachung ausführen lassen?