MBO: "Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein".
Kein Aufenthaltsraum - kein zweiter Rettungsweg!
Das sieht in diesem Lager also erst dann anders aus, wenn dort ein Lagerist seinen Arbeitsplatz hätte (Zur Annahme oder Ausgabe von Lagergut oder Verpackungen und Büromaterial).
Die fehlende Öffnung zur Rauchableitung mag im Kellerbereich ohne Aufenthaltsraum / Arbeitsplatz im genehmigten Bestand vertretbar sein. Bei einem Umbau mit Änderungsantrag wird sie dann erforderlich...