Grüß Gott!
In einem Kellergeschoss, Gebäudeklasse 3, befindet sich ein Sozialraum, ansonsten Abstell- und Technikräume.
Der zweite Rettungsweg ist direkt aus dem Sozialraum (über ein Fenster und flache Böschung) sichergestellt.
Der Treppenraum wird vom Sozialraum über einen Flur erreicht.
Die Fläche des gesamten KG beträgt 160 m².
Die Abstellräume und Technikräume werden nach den Anforderungen ausgeführt, die sich aus Art. 27/Trennwände oder z.B. der FeuV ergeben.
BayBO Art. 34 (1)
Notwendige Flure sind NICHT erforderlich:
…
2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen, -> demnach nFl erforderlich
3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2 -> demnach nFl nicht erforderlich
…
-> Ist in einem KG der Gebäudeklasse 3, mit einer Fläche < 200 m² ein notwendiger Flur erforderlich?
(Ähnlich gelagerte Frage:
Ist zu einem notwendigem Flur im KG eine T30-RS-Türe erforderlich, oder reicht eine RS-Türe? (Art. 33 (6) 1. und 2.).
Hier meine ich eher, dass die T30-RS erforderlich ist…)
Vielen Dank für Antworten!
Josef