dass dieser Punkt hier Wellen schlägt, überrascht mich.
Dabei ist es doch recht einleuchtend: Mitarbeiter sind keine Besucher!
Wenn Mitarbeiter Besucher wären, wären die Werkahllen von VW oder Audi Versammlungsstätten?
Wenn nun versucht wird, aus einer Kantine einen "öffentlichen Raum" für Veranstaltungen jeder Art zu machen (foxdancer´s Chor oder die Nutzer n. C.Lammer), ist das natürlich nicht damit legalisiert.
Es ist schon ganz klar, die Abgrenzung zw. VStättV und Betriebsgebäude zu sehen.
Bei Betriebsgebäuden habe ich die (auch organisatorischen) Regeln der Arbeitsstätte und ASR Axx einzuhalten, die teilweise sogar ein höheres Sicherheitsniveau haben. Die baulichen Anforderungen (Feuerwiserstand der Gebäude, Gebäudeklassen, ...) sind hier teilweise untergeordnet.
Die Nichtanwendung der VStättV ist also hier u.U. keine Erleichertung, sondern nur eine Formalie, wie Herr Bärschmann schon schreibt.
MfG
der Feuerteufel