Werte Planungskolleg/inn/en
In einem Kellergeschoss mit drei NE´s befinden sich in einer NE Aufenthaltsräume.
Die notwendigen Treppenräume liegen in den angrenzenden NE´s. >>>
Notwendiger Flur im Bereich vor den Aufenthaltsräumen sowie im Flur vor dem Notwendigen Treppenraum.
gemäß BayBO Art 33
(6) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen
1. zu Kellergeschossen, ....................mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,
.......haben.
Nun liegt der notwendige Flur im KG;
muss der Abschluss trotzdem in F30 RS ausgeführt werden?
Was hat hier Vorrang?
HG
Y. G-K