Ich bin zunächst, davon ausgegangen, dass es sich bei den genannten Lüftungs"geräten" um in irgendeiner Form elektrisch betriebene Geräte handelt, in diesem Fall sind hierbei m. E. sehr wohl die Vorgaben der LAR zu beachten.
Darüber hinaus kann noch ein Blick in die (M-)LüAR weiterhelfen, dort ist im Abschnitt 3.2.1 geregelt, dass brennbare Baustoffe für Lüftungsanlagen in notwendigen Treppenräumen etc. nicht zulässig sind, es sei denn diese Leitungen sind mindestens feuerhemmend oder mit entsprechenden Unterdecken abgetrennt.
Die Durchdringung der Treppenraumwand selbst sehe ich dagegen zunächst mal als zulässig an, wenn - wie ABB+N schreibt - diese mit Brandschutzklappen gesichert sind (ggf. halt mit Kaltrauchsperre).
Ob Installationen mit I90-Koffern im notwendigen Treppenraum zeilführend sind oder nicht sei dahingestellt, zulässig sind sie nach LAR und LüAR meines Wissens aber..
Zur Eingangsfrage: ich bin ebenfalls der Meinung, dass die beschriebene Ausführung nicht zulässig ist, aber man muss als BS-Planer schon die richtigen Argumente / Belege haben (siehe oben) - wenn man einfach nur pauschal das Sicherheitsniveau in Frage stellt, macht man sich schnell angreifbar.