Mir ist schon bewusst, dass bei Abweichungen von Ziffer 6 bzw. Tabelle 2 IndBauRL eines der anderen Verfahren zur Anwendung kommen sollte. Wenn geringere Brandlasten oder günstigen Ventilationsbedingungen vorliegen, kann das zulässige Sicherheitsniveau mit dem Verfahren nach Ziffer 7 IndBauRL nachgewiesen werden, wenn keine baulichen Maßnahmen zur Anwendung kommen sollen oder können (z. B. Unterteilung in zwei Brandabschnitte). Die Nachweisführung über Ingenieurverfahren ist hier wohl vernünftigerweise auszuschließen.
In einigen Fällen ist die Brandlast eben höher, nicht begrenzbar und die Nachweisführung nach Ziffer 7 ist ausgeschlossen (erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit über 90 min). Eine Unterteilung des Brandabschnittes ist ggf. auch nicht möglich (oder betrieblich nicht umsetzbar).
Für solche Fälle muss es bei Anwendung der IndBauRL möglich sein, das erforderliche Sicherheitsniveau auch durch andere Maßnahmen nachzuweisen. Dabei sind die betroffenen Schutzziele zu berücksichtigen.
Folgende Kompensationsmaßnahmen fallen mir zum o.g. Beispiel ein:
• Zugänglichkeit von mehreren Seiten ermöglichen
• Ggf. Berücksichtigung einer vorhandenen Umfahrt
• Verbesserung der Ventilationsbedingungen (z. B. RWA)
• Außenwände und Dach aus nichtbrennbaren Baustoffen (einschließlich Wärmedämmung)
• Günstige Anordnung von Hauptgängen
• Anordnung von Löschwasserquellen in der Nähe der Zugänge (z. B. Hydranten), ggf. auch Anordnung von Wandhydranten, was bei erdgeschossigen Hallen dieser Größenordnung meist entbehrlich ist;
Bis auf die Verbesserung der Ventilationsbedingungen und die Brandlasten der Bauteile sind diese Maßnahmen nicht in Ziffer 7 IndBauRL berücksichtigt bzw. können deshalb als Kompensationsmaßnahmen dienen.
Bei vorliegendem Beispiel bzw. wegen der geringen Abweichung von der zulässigen Brandabschnittsfläche, sollen aber nicht alle diese Maßnahmen zur Anwendung kommen. Ggf. reicht eines der Maßnahmen oder eine andere günstige Randbedingung aus, um ein zulässigen Risiko zu erreichen. Ggf. gibt bereits vorhandene günstige Randbedingungen (ohne zusätzlichen Aufwand).
Die Schutzzielerreichung muss nicht immer streng nach den Vorgaben der IndBauRL umgesetzt werden. Dafür gibt es viele Beispiele. Auch in der Bauvorlagenverordnung ist eine alternative
Nachweisführung über ein BS- Konzept vorgesehen. Entsprechende Abweichungen sind entsprechend zu behandeln.
Beispiel:
Erdgeschossige Halle mit Papierballenlagerung ca. 15.000 m², Tragwerk aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Feuerwiderstand, K 1,
Die Nachweisführung nach Ziffer 6 IndBauRL war schon wegen der Fläche nicht möglich. Die Anwendung der Ziffer 7 ebenfalls nicht, da auf Grund der Brandlast, eine erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit von sehr weit über 90 min herauskam.
Als wesentliche Kompensation wurde das Dach durch eine schwerentflammbare Membran ersetzt (wie Allianzarena in München). Im Brandfall verabschiedet sich das Dach und es handelt sich dann um ein mit einer Außenwand eingehaustes Freilager. Entsprechende Abstände innerhalb der „Halle“ wurden in Anlehnung an die VVB Bayern festgelegt (höhere Anforderung als die erforderliche Unterteilung von Lagerbereichen nach Ziffer 6 IndBauRL). Die Entfernung zu den Nachbarn entspricht den erhöhten Forderungen bei weicher Bedachung.
Weiteres Beispiel:
Erdgeschossige Halle mit Kleinladungsträger Hochregallager 30. 000 m², K 4, unterteilt in 2 Brandabschnitte von je ca. 15.000 m², Tragwerk feuerbeständig, nichtbrennbare Baustoffe.
Dieses Lager konnte nicht nach Ziffer 7 nachgewiesen werden (Hochregallager, erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit 230 min). Weitere BWs sind aus betrieblichen Gründen nicht möglich.
In diesem Fall war die wesentliche Kompensation die Feuerbeständigkeit des Tragwerks einschließlich des Dachtragwerks. Die Baustoffe des Gebäudes und die Wärmedämmung grundsätzlich aus nichtbrennbaren Baustoffen.
Zusammenfassung:
Vorgenannte Abweichungen sind weit größer als die o.g. Abweichung von der Tabelle 2 IndBauRL. Nach meiner Auffassung ist bei einer eingeschossigen Halle mit knapp über 1800 m² die Nachweisführung nach Ziffer 7 nicht angemessen. Die damit verbundenen Einschränkungen stellen eine unbillige Härte dar.
Norbert Bärschmann