Der Vollständigkeit halber hier der komplette Text, auf den Kollege Borgert hingewiesen hat:
"Brandschutztechnische Anforderungen bei Erweiterung oder Umbau von Kindertageseinrichtungen zur Aufnahme von U 3 Kindern.
Allein die Aufnahme von Kindern im Alter von zwei Jahren (Gruppenform I, Vgl. Anlage zu Artikel 1 § 19 Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in Kindergärten führt nicht zu zusätzlichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen, so dass in solchen Fällen nicht von einer Nutzungsänderung auszugehen ist. Ruhebereiche oder Ruheräume gehören zur regelmäßigen Ausstattung von Kindergärten, die ggf. erforderliche Einrichtung weiterer Ruheräume für Kinder im Alter von 2 Jahren ist von der Nutzungsart „Kindergarten bzw. Kindertageseinrichtung“ abgedeckt.
Dagegen ist die Aufnahme von Kindern in der Gruppenform II (Kinder im Alter von 0 - 3 Jahren) als Nutzungsänderung anzusehen. Zwar wird durch die Beschränkung der Gruppengröße (max. 10 Kinder) und Anforderungen an die Qualifikation des Personals nach dem Kinderbildungsgesetz eine deutlich intensivere Betreuung der Kinder sichergestellt. Zumindest im Hinblick auf die betrieblichen Anforderungen können sich in solchen Fällen andere Anforderungen an das Fachpersonal ergeben, so dass das Aufstellen oder die Änderung einer Brandschutzordnung und somit auch die Änderung eines bestehenden Brandschutzkonzeptes erforderlich werden können. Alleine das Aufstellen einer Brandschutzordnung rechtfertigt allerdings noch nicht die Forderung nach einem Brandschutzkonzept, soweit ein Brandschutzkonzept für eine bestehende Kindertageseinrichtung nicht vorliegt."
(Zitat aus "Niederschrift über die Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden im November und Dezember 2009")
Gruß
C. Lammer