Die Forderung nach Gefährdungsbeurteilungen für alle Arbeitsstätten, Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel ist schon sein 1996 im ArbSchG festgeschrieben. In allen Verordnungen des Arbeitsschutzgesetzes ist die Gefährdungsbeurteilung das wesentliche Instrument.
Im Übrigen gab es lange zuvor die Gefährdungsbeurteilung bei allen sicherheitsrelevanten „Tätigkeiten“. Jeder Taucher macht das seit jeher, wenn er den Tauchgang überleben will. Schweißerlaubnisscheine oder Befahrerlaubnisscheine für Behälter und enge Räume kenne ich seit meinem Berufseinstieg im Jahr 1973. Als Kleinkind wurde mir eingebläut, was ich zu beachten habe, wenn ich die Straße überquere. Das galt auch beim Schlittschuhlaufen auf offenen Gewässern. Weitere Beispiele würden einige Seiten füllen.
Wandhydranten werden in einigen Sonderbauvorschriften oder RL vorgegeben. Die Erfordernis kann unabhängig davon immer für den Einzelfall geprüft werden und das auf Grund einer Risikoanalyse bzw. Gefährdungsbeurteilung. Wenn sich dabei eine Abweichung von einer Sonderbauverordnung oder auch von der IndBauRL ergibt, ist diese zu beantragen und die Vertretbarkeit zu begründen. Ggf. kann es im Einzelfall erforderlich sein entsprechende Maßnahmen schon unterhalb der vorgegebenen Schwellen vorzusehen.
Die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern hat nach meiner Auffassung ebenfalls auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen.
Bei besonderen Gefährdungen, wie z.B. hohen Brandlasten, schneller Brandausbreitung, brennbaren Flüssigkeiten, anderen Gefahrstoffen, insbesondere bei Ex- Gefährdung, Druckgasflaschen bzw. Strahler helfen nicht zusätzliche Löscher oder die Erhöhung der Löschmitteleinheiten. Das Löschmittel muss geeignet sein um Entstehungsbrände zu löschen.
Bei geplanten Löschversuchen bei denen mehrere Löschen erforderlich sind, also mit mehreren Mitarbeitern, erhöht sich die Anzahl der gefährdeten Personen. Das nacheinander Benutzen von Löschern erhöht die Zeit im Rauch, was ebenfalls lebensgefährlich ist.
Also wenn ein Entstehungsbrand nicht mit einem geeigneten Löscher wirksam bekämpft werden kann, ist das ein Fall für die Feuerwehr. Diese sind entsprechend der Gefahr ausgerüstet und auch ausgebildet(Atemschutz).
Die Entfernung zu den Löschern sollte so begrenzt sein, so dass in 20 m Entfernung immer ein geeigneter Löscher zur Verfügung steht.
Die Ansätze der ASR A 2.2 für Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefahr sind eher verkaufsfördernd. Eine vergleichbare Meinung vertritt die AGBF (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehr).
In Freilagern (z. B. Papier oder vergleichbare Brandlast) kann ein Löschen von Mitarbeitern länger vertretbar sein. Dann sind aber wieder Wandhydranten mit ausreichender Leistung erforderlich. Es kann auch andere Einzelfälle geben, bei denen das Löschen von Mitarbeitern auch innerhalb von Gebäuden nicht sofort abgebrochen werden kann. Das gilt aber nicht für den Schutz von Sachwerten (z. B. in Krankenhäusern). Dann ist aber eine bessere Ausbildung und ggf. geeignete Schutzausrüstung erforderlich.
Norbert Bärschmann