Servus aus Bayern!
In ein landwirtschaftliches Gebäude (-> Gebäudeklasse 1) sollen zwei Kleingaragen eingebaut werden.
Bestand Holzkonstruktion.
Im EG die neuen Garagen und weitere Räume.
Darüber Holzbalkendecke aktuell F0.
DG (ca. 2 m an der Traufe, 4.5 m am First).
(Im DG kein Heu oder Stroh.)
Wände und Decken von Kleingaragen nach GaStellV grundsätzlich feuerhemmend oder nichtbrennbar.
Aber, Zitat GastellV §6 (3):
"In Kleingaragen müssen tragende Wände sowie Decken feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2 Das gilt nicht, wenn ...
3. die Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden liegen, an deren tragende und aussteifende Wände und Decken nach Art. Art. 25 und 29 BayBO keine Anforderungen gestellt werden." (Gekl. 1 -> keine Anforderung an tragende Wände und Decken)
Demnach könnte man die Decke in F0-B belassen.
Das finde ich etwas ungewöhnlich...
Kann mir jemand den Passus näher erklären?
(Eine Trennwand zu anderen Räumen und zwischen den beiden Kleingaragen ist dann schon wieder erforderlich, bei § 8 Trennwände gibt´s die Ausnahmeregelung nicht.)
Vielen Dank!
Josef