In Mehrfamilienhäusern finden sich im Bestand i.d.R Dachbodenzugänge, als Einschubtreppen oder Leitern über dem obersten Treppenpodest, die als Öffnungsabschluß i.d.R. nicht feuerwiederstandsfähig sind.
Eigentlich bin ich bisher davon ausgegangen, dass das "früher" zulässig war und Bestandschutz besteht, solange nichts geändert wird und keine konkrete Gefahr festgestellt wird.
Nun kommen mir aber, zumindest für Nachkriegbauten Zeifel.
Bei genauer Betrachtung scheinen mir nun aber zumindest Zweifel angebracht. So fordert bereits die HBO 1957 unter § 40 (2) Treppenhäuser notwendiger Treppen mit feuerbeständigen Wänden und feuerhemmenden Decken, bei mehr als zwei Vollgeschossen, feuerbeständige Decken und Dachschrägen.
Da Öffnungsabachlüsse nicht beschrieben sind, heisst das doch, dass auch diese F30, respektive F90 nach den damaligen tech. Regeln entsprechen müssen, also alte Bodentreppen mit 21mm Holzklappe(in Hessen mindestens ab Bj.´57),als Abschluss unzulässig sind ?
Sehe ich das richtig, oder gab es eine Ausnahmebestimmung für Dachbodentreppen ?
Gruß, J. Peters