Hallo, Herr Strobel
Musterrichtlinien haben so ihre Tücken. So wie Herr Koeppen auf die strengere Regelung in Sachsen verweist, jier ein Beispiel mit Erleichterung, Mecklenburg-Vorpommern.
"2.2 Hallen
Über mehrere Geschosse reichende Hallen, auch mit Laufgängen in den Geschossen, sind zulässig. In Hallen müssen Öffnungen zu angrenzenden notwendigen Treppenräumen und zu angrenzenden notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Türen haben. Öffnungen zu Aufenthaltsräumen müssen dichtschließende Türen haben."
Grundsätzlich muss also die konkrete Norm des Bundeslandes her. Und bei den SchulBauR gibt es noch eine Tücke.
"3. Rettungswege3.1 Allgemeine Anforderungen
Für jeden Unterrichtsraum, .... , MÜSSEN in demselben Geschoß mindestens ZWEI VONEINANDER UNABHÄNGIGE Rettungswege zu Ausgängen ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen oder zur notwendigen Treppe in der Halle nach Abschnitt 3.2 vorhanden sein. ..... ."
Und hier ist wirklich die bauliche Unabhängigkeit gefordert, also nicht über einen notwendigen Flur zu zwei notwendigen Treppenräumen. Sondern aus jedem Unterrichtsraum ZU notwendigen Treppenräumen oder direkt ins Freie halt.
Und wenn diese Dopplung der baulichen Rettungswege tatsächlich vorhanden ist, sind auch ´nur´ dichtschließende Türen vertretbar. Die Entfluchtung sollte dann auf jeden Fall schneller erfolgen als die Rauchausbreitung und immer mit einer Fluchtrichtung vom Ereignis weg.
M.f.G. Harald Dietrich