In NRW sollen wir ein Gebäude das der VHS dient brandschutztechnisch Beurteilen.
Da es sich um keine Schulnutzung im eigentlichen Sinne handelt, kann die Schulbaurichtlinie nicht herangezogen werden.
Im Raum steht, ob die Volkshochschule als Versammlungsstätte beurteilt werden muss.
Hierbei ist insbesondere die Erläuterung zu berücksichtigen.
Auszug:
"Unterrichtsräume für allgemein- und berufsbildende Schulen werden durch
Nummer 2 aus dem Anwendungsbereich herausgenommen, da für diese die
Schulbaurichtlinie gilt. Für Aulen, Mehrzweckhallen, Pausenhalle von allge-
meinbildenden Schulen ist die Sonderbauverordnung dagegen nur anzuwenden,
wenn diese Räume unter den Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 fallen. Uni-
versitäten mit ihren Hörsälen und sonstigen Versammlungsräumen fallen in den
Anwendungsbereich der Sonderbauverordnung. Nur Seminarräume mit Sitzplät-
zen an Tischen und nicht mehr als 100 m² Grundfläche in Hochschulen und ver-
gleichbaren Einrichtungen anderer Fortbildungsträger fallen gem. Nummer 3
nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Voraussetzung ist aber, dass
sie keine gemeinsamen Rettungswege mit anderen Versammlungsräumen in
demselben Geschoss haben. Auch Seminarräume, die die Voraussetzungen des §
1 Absatz 3 Nummer 3 erfüllen, sind andere Versammlungsräume. Damit fallen
Gebäude, z. B. Institutsgebäude von Hochschulen, die einzelne, auf verschiede-
ne Geschosse verteilte Seminarräume (mit jeweils nicht mehr als 200 Besuche-
rinnen und Besucher) haben, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung,
obwohl ihre Rettungswege aber über einen gemeinsamen Treppenraum führen.
Wegen der Möblierung mit Tischen und Stühlen und der erforderlichen Bewe-
gungsflächen fassen Seminarräume nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 nur et-
wa 50-90 Personen. Von der Gefahreneinschätzung können sie ähnlich wie die
Unterrichtsräume von Schulen betrachtet werden. "
Wie seht ihr das?