Vielen Dank für die beiden Antworten!
Herr Drechsler: Ich hatte nicht erwähnt, dass das Projekt sich in NRW befindet. Die EltbauVO NRW erwähnt leider nicht den Satz "Sie dienen auch der Druckentlastung". Sie sagt nur: "§5(4 Die Zuluft für die Räume muss unmittelbar oder über besondere Lüftungsleitungen dem Freien entnommen, die Abluft unmittelbar oder über besondere Lüftungsleitungen ins Freie geführt werden. Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Räume übertragen werden können. Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben."
Dementsprechend ist zusätzlich natürliche Be- und Entlüftung über Überströmklappen geplant. Wenn die Überströmklappen tatsächlich als Druckentlastungsklappen durchgehen würden, wäre keine Druckentlastungsklappe mehr erforderlich.
Herr Lammer:
1. Die Argumentation des Brandschutzgutachters war entsprechend der üblichen Verfahrensweise, dass F0-Oberlichter in Bürogebäuden zum notwendigen Flur hin i.d.R. akzeptiert werden. Es liegt ein Brandschutzgutachten vor, und es wird kein Bauantrag gestellt, so dass ich als Bauherrenvertreter mich darauf zurückziehe, dass der Brandschutzgutachter dies akzeptiert, ob es mir gefällt oder nicht.
2. Dass waren meine Bedenken. Ich werde es der ausführenden Firma mitgeben dass dies zu beachten ist.
3. Vor der Türe ist ein Flur(kein notw. Flur), welcher eine Große Öffnungsfläche direkt ins Freie hat. Nicht 100% sauber, aber da sich die Bestands-MSP im 1.UG befindet, hat der Gutachter dies so akzeptiert.