@Koeppen
Auf gar keinen Fall. Jede Nutzungseinheit muss zwei unabhängige Rettungswege haben. Auch unabhängig von anderen Nutzungseinheiten. Wenn die Stelle zum Anleitern ausdrücklich in der Nutzungseinheit liegen muss, und auch der zweite Rettungsweg der Teilfläche einer größeren Nutzungseinheit eben nicht über die andere Teilfläche führen darf, dann erst recht nicht von einer Nutzungseinheit in eine andere Nutzungseinheit. Und ich sehe da auch überhaupt keinen Ermessenspielraum für den Einzelfall.
@Karstens
1. Es gelten alle Vollzugshinweise, denn diese bauen aufeinander auf und ergänzen sich gegenseitig. Ob diese mit der ab nächstem Monat gültigen BayBO und der in den nächsten Tagen noch zu veröffentlichen VVTB erhalten bleiben, wird sich noch zeigen.
2. Weil eine dritte Person sich rechtswidrig verhalten könnte, deswegen darf man selber machen, was man will. Das ist so ungefähr Ihre Argumentationslage. Das greift nicht. Und: Rauchschutztüren in notwendigen Fluren müssen nicht abschließbar sein, wie Sie wissen sollten. Genau aus dem Grund, dass die Tür niemand abschließt.
3. Im Baurecht gibt es keine Unterscheidung in Miet- oder Eigentumsbereiche. Es gibt nur Nutzungseinheiten und Teilflächen von Nutzungseinheiten. Aus gutem Grund gibt es keine Unterscheidung, weil es ist vollkommen egal.
4. Der Begriff Nutzungseinheit bedeutet genau, dass der Nutzer in seinen Räumen jederzeit machen darf was er will. Alles andere ist ein Eingriff auf das Recht die Unverletzlichkeit der Wohnung; dieses Recht gilt analog auch für alle anderen Nicht-öffentlichen Nutzungseinheiten. Der Besitzer muss (!) sogar sein materielles und immaterielles Eigentum gegen den unbefugten Zugriff schützen, ansonsten macht er sich strafbar. Und ich habe auch noch keinen Nutzer erlebt, der zugestimmt hätte, dass man aus der Nachbareinheit heraus jederzeit seine Räume betreten und sich an seinem Eigentum frei bedienen darf. Das funktioniert überhaupt nicht. Das heißt auf gut deutsch, jeder Versuch, die Flucht über eine fremde Nutzungseinheit "schönzureden", wird an den Rechten des benachbarten Nutzers scheitern.
@Sauter
Also zurück zur Frage "Ist aus einer NE bzw. Teil-NE einer der beiden erforderlichen baulichen Rettungswege über eine andere NE bzw. Teil-NE baurechtlich zulässig?"
Antwort: Über eine andere Nutzungseinheit auf keinen Fall. Über eine Teilfläche einer größeren Nutzungseinheit im Einzelfall unter bestimmten Umständen (Abweichungsantrag) schon, denn dann bleibt es ja eine (einzige) Nutzungseinheit.
Ich stimme Ihnen also in Ihrer Auffassung vollkommen zu und kann - genauso wie Sie - der Aussage "Denn es sei möglich, jeweils einen baulichen Rettungsweg über eine benachbarte Teil-NE zu führen" nur widersprechen. Ohne Abweichung von Bauvorschriften ist es nicht möglich.
Gruß
Alexander Vonhof