Hallo,
hier meine Meinung zu dem Thema:
Wird der Sprinter in der Halle geparkt ("Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt" (§12 StVO)) und es wird nicht be- oder entladen, dann fällt das ganze unter "abstellen", und das ist in der Scheune/Halle nicht zulässig. Der Sprinter kann dann anfangen zu kokeln und niemand bekommt es mit. Das ist die Gefahr dabei, deshalb nicht zulässig.
Be- und Entladen ist akzeptabel, da der Sprinter dann "unter Aufsicht" ist und man es zu dem Arbeitsvorgang hinzuzählen könnte. Wenn Be- und Entladen nicht akzeptabel wäre, dann müsste man die Hälfte der Industriebauten dicht machen, weil da immer mal ein Auto, wenn auch nur mit dem Kofferraum oder zu anderen Teilen zum Be- und Entladen drinsteht. Beim Be- und Entladen ist immer jemand um den Sprinter am werkeln und kann ggf. Löschen oder das Auto rausdrücken, falls noch andere Personen dabei sind. Wenn dann die Be- und Entladung fertig ist, Auto rausfahren und gut ist. Zur Sicherheit in der "Beladungszone" einen zusätzlichen Pulverlöscher aufhängen, da der das KFZ bzw. dessen Motorraum gut löscht.
Falls jemand eine juristisch fundierte Definition hat, wäre auch ich sehr daran interessiert.