Hallo Kollegen,
ich bräuchte bitte Unterstützung:
es handelt sich um eine Tiefgaragenabfahrt, parallel zur Grundstücksgrenze nahezu grenzständig angeordnet.
Geschlossene, eingeschossige Mittelgarage unter Mehrfamilienhaus Gebäudeklasse 3.
Die Tiefgaragenzufahrt ist mit Stahlbetonwänden seitlich eingefasst. Aus der Garage raus ist sie zunächst mit einer Stahlbetondecke überdacht. Weiter Richtung Straße soll sie, auf den Stahlbetonwänden aufgeständert, seitlich offen überdacht werden.
Soweit nicht ungewöhnlich.
Aber....
1.
Muss die Überdachung aufgrund der Nähe zur Grundstücksgrenze Anforderungen erfüllen? Seitl. Grenzwand= Gebäudeabschlusswand?
Ich würde sagen Gebäudeabschlusswand nein, aber die Überdachung nicht brennbar? Oder Überdachung sogar ohne Anforderung? wie begründen?
2.
Auf der anderen Seite der Rampe steht das Wohngebäude in knapp 1m Abstand, Außenwand mit Fenstern parallel zur Rampe
Auch wenn art. 30 Abs 7 für Gkl 3 eigentlich keine Anforderungen an Decken von Anbauten fordert, finde ich sollte der Stb-Deckel der Zufahrt vielleicht soweit gezogen werden, bis man an den Fenstern vorbei ist. Oder nicht brennbare Überdachung ausreichend? Oder tatsächlich keine Anforderung?
Würde mich über Eure Einschätzung dazu freuen!
Viele Grüße
a.meise