Hallo Herr Lammer,
hallo Herr Cordier,
meines Erachtens werden hier in Ihrer Betrachtung zwei unterschiedliche Themen miteinander vermischt.
Die Schile als solches stellt EINE Nutzungseinheit dar (ggf. tatsächlich vorhandene andere NE wie einen Hort o. Ä. mal außen vor gelassen).
Sollte das strittig sein, gibt es hierfür zumindest in Bayern eine Klarstellung der OBB..
Dementsprechend handelt es sich bei den Türen um Türen zwischen notwendigen Treppenräumen und Nutzungseinheiten mit mehr als 200 m² -> T30-RS-Anforderung.
Völlig unabhängig von der Einstufung als EINE Nutzeungseinheit, kann gemäß der genannten Niederschrift auf einen notwendigen Flur verzichtet werden, wenn der Bereich in dem der Flur angeordnet ist, BAULICH WIE eine Nutzungseinheit von anderen Bereichen innerhalb des Gebäudes durch Trennwände (..) abgeschottet ist und nicht größer als 200 qm ist.
Daraus geht doch schon hervor, dass es sich eben nicht um eine eigenständige Nutzungseinheit handelt.
Ich bleibe daher bei der Auffassung, dass die Ausführung einer nur dichtschließenden bzw. einer nur rauchdichten und selbstschließenden Türe eine weitere Abweichung darstellt (zusätzliche zum Verzicht auf den notwendigen Flur).
Der Begriff "brandschutztechnische Nutzungseinheit" existiert so im Bauordnungsrecht m. W. nicht.
Gruß
Brandwart