Sehr geehrter Herr Lammer,
anders als in den meisten Fällen hier, bin ich bezüglich Ihrer Formulierung
"Wenn Sie einen Schacht haben - unabhängig davon, ob Sie ihn haben müssen - muss dieser auch eine Rauchabzugsöffnung besitzen." nicht der selben Meinung.
Der klassische Aufzugschacht verläuft parallel zum notwendigen Treppenraum und steht nur mit diesem in Verbindung. Brandschutztechnisch erfolgt daher i. d. R. eine Einstufung als "Aufzug im Inneren eines notwenigen Treppenraums", bei dem auch die Schachtwände den Anforderungen an Treppenraumwänden entsprechen müssen.
Bezüglich der Frage, ob für diesen "konstruktiven" Schacht nun eine Rauchableitung erforderlich ist, oder nicht, hatte auch ich bereits einige Diskussionen. Meiner Meinung nacht, ist diese jedoch rechtlich nicht erforderlich, da ich eben auch keinen Schacht benötige.
Und auch technisch ist diese in diesem Fall entbehrlich, da Rauch nur in den Schacht eindringen kann, wenn der Treppenraum ebenfalls bereits verraucht ist.
Auch die Rauchableitung nach dem Löscheinsatz kann bei üblichen Schachtköpfen denke ich über das Verdünnungsprinzip in akzeptabler Zeit erreicht werden, ist jedenfalls aber m. E. nicht geregelt.
Nachfolgend noch ein Beispiel, wie man "Ihre" Sichtweise ansonsten weiterspinnen könnte:
Außentreppen sind als notwendige Treppe zulässig, wenn Sie im Brandfall nicht gefährdet werden können. Wenn Sie die Außentreppe aber überdachen, müssen Sie einen notwenigen Treppenraum bauen.
Mit besten Grüßen
Brandwart