Gerade im Spitzensegment (5* und mehr) ist das wohl gar nicht so selten, das Kingsize-Betten mit 1,80m überwiegend als Einzelbett genutzt werden; aber eben auch manchmal 2 Personen dort nächtigen. An anderen Ende der Preisskala ist das 1,40m Bett ein Doppelbett...
Da aber die Gastplatzzahl neben Brandschutz auch andere Forderungen nach sich zieht (z. B. Stellplätze) sind grundsätzlich erstmal die Angaben von Bauherr / Betreiber maßgeblich.
Wenn der Betreiber die Flexibilität haben möchte zwischen Einzel- und Doppelzimmerbelegung zu wechseln kann auch ein pauschaler Anteil an Doppelzimmern festgelegt werden. Es gibt ja auch in manchen Hotels Zustellbetten.
Wenn es aber gerade darum geht, eine Grenze mit weitergehenden Anforderungen gerade noch einzuhalten wäre ich natürlich auch hellhörig.
In München schreiben wir die genehmigte Bettenzahl bei Beherbergungsbetrieben mit in die Baugenehmigung hinein.
Im gefragten Fall:
Wenn der Betreiber nachvollziehbar belegen kann, das die größeren Betten ausschließlich(!) als Einzelbett genutzt werden, würde ich dies so akzeptieren (müssen), Dies dann aber auch deutlich im Nachweis so aufführen und schriftlich von ihm bestätigen lassen.
Eine Verpflichtung, z. B. technische Lösungen gegen eine unzulässige Überbelegung vorzusehen, gibt es m. E. nicht.
Bei Versammlungsstätten hatten wir mal ne Zeit lang Personenzählungen gefordert, wenn Fläche und beantragte Höchstbesucherzahl nicht in einem stimmigen Verhältniss waren. Hat sich auch nicht bewährt, da es auch da dann Möglichkeiten gab, das zu umgehen.