HBO § 32 (noch gültig bis zum 7.7.18) regelt, dass "notwendige Flure, über die Aufenthaltsräume oder Nutzeinheiten mit Aufenthaltsräumen" an Treppenräume angebunden werden, diese Anforderungen F 90 und T 30 erreichen müssen. Damit dürfen der erste und der zweite Rettungsweg über diesen einen notwendigen Flur führen.
Kellerbrände sind heftig, darum wird die Anforderung an tragende und raumabschließende Teile in GK 3 - 5 durchgehend auf F 90 ("REI 90") erhöht. Dazu paßt, dass auch die Flurtüren, d a n n, wenn Aufenthaltsräume an diesem Flur liegen und über diesen an Treppenräume angebunden sind, auch robust sein müssen. Ich fände noch richtiger: T 30 RS.
Man traut den "vollwandigen dicht- und selbstschließenden Türen" nicht genug zu, daher die nachgewiesenen Türen.
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