hallo Lesses,
es wäre schön die Fragen zielgerichtet mit Quelle (§) zu versehen, damit eine ebenso zielgerichtete Antwort möglich ist;
also in der GaStellV Bayern finde ich keine derartige Passage, oder Anforderung;
in der M-GarVO von 2008 ist eine derartige Formulierung in §8(2) enthalten;
hier geht es sicher nicht um die Dichtung, oder den türdrücker, sondern um das eigenliche Element, das hier im Wesentlichen "nichtbrennbar" sein muss;
das ergibt sich auch daraus, dass auch automatische Systeme auch "nichtbrennbaren" Baustoffen sein müssen; hieße diese zu 100%, wären diese Systeme nicht möglich, da sie Kabel, Leitungen und Motoren enthalten, die sicherlich nicht "nichtbrennbar" realisiert werden könnten;
ich denke, wir dürfen hier mitdenken und müssen nicht jeden Buchstaben analysieren; (in Bayern haben die wohl auch mitgedacht und die Formulierung schon anders gewählt!)
darüber hinaus hat die "Oberste", Bayern in den "häufig gestellten Fragen" hier auch eine weitergehende Aussage z.B. zu Zufahrtstoren gemacht, die auch in dem Sinne sind:
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Ist das Zufahrtstor in der Außenwand einer Garage aus brennbaren Baustoffen
zulässig?
Ja. Das Zufahrtstor in der Außenwand fällt nicht unter die Anforderung des § 6 Abs. 8 GaStellV, nach der Tore, Wände und Einbauten in Mittel- und Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen. Die Regelung erfasst nur das Innere einer Garage. Als eigenständiges Bauteil fällt das Zufahrtstor auch nicht unter die Anforderung des § 7 GaStellV an Außenwände (analog Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBO).
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mfG
der Feuerteufel