Liebe Brandschützer,
gemäß § 16 VStättV (Bayern) müssen Versammlungsräume, Bühnen und notwendige Treppenräume entraucht werden können, z. B. über Rauchableitungsöffnungen mit unterschiedlichen Öffnungsflächen (z. B. 1 % der Grundfläche bei Versammlungsräumen).
Während Rauchableitungsöffnungen in notwendigen Treppenräumen explizit in BRL C aufgeführt sind, d. h. keinen Verwendbarkeitsnachweis und keine Kennzeichnung benötigen, bin ich mir gerade nicht sicher, wie dies bei den übrigen Öffnungen zu handhaben ist.
Konkret habe ich gerade mit der Frage zu tun, ob für die Rauchableitungsöffnungen einer geplanten Versammlungsstätte CE-gekennzeichnete Produkte verwendet werden müssen oder auch ein modifiziertes (wegen Schneelast- und Schallschutzanforderungen) und deshalb nicht mehr gekennzeichnetes Produkt verwendet werden darf.
Da zunächst einmal "Öffnungen, Fenster ODER maschinelle Rauchabzugsanlagen" gefordert werden, sehe ich hier für eben diese Öffnungen nicht automatisch das Erfordernis nach RWA-Anlagen / NRWG gemäß DIN 18232-2.
In diesem Fall müssten die Öffnungen sowie deren Abschlüsse m. E. auch nicht nach EN 12101-2 geprüft und CE-gekennzeichnet sein, da sich diese hEN nur auf NRWG bezieht
(in der Einleitung der EN 12101-2 ist zudem die Rede von Rauchfreien Schichten zur Evakierung, etc....ein Schutzziel, dass nicht einfach mit 1 bzw. 2 % d. Grundfläche großen Öffnungen ohne definierte Zuluftöffnungen erreicht werden kann).
Da man derzeit ja auch immer etwas in die Zukunft schielen sollte, machen mich nun jedoch die Vorgaben in der MVVTB stutzig. Hier heißt es in A 2.1.21.2 Rauchabzugsgeräte und Rauchabzugsanlagen:
"Sofern Rauchabzugsgeräte oder Rauchabzugsanlagen für Räume verlangt werden, sollen wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr durch die Ableitung von Rauch unterstützt werden."
Und weiter auf Seite 205:
"Die Anforderungen an die Rauchableitung aus baulichen Anlagen mittels natürlicher Rauchabzugsanlagen gemäß A 2.1.21.2 werden bei Verwendung natürlicher Rauchabzugsgeräte nach DIN EN 12101-2 erfüllt, wenn die Mindestwerte der wesentlichen Merkmale der Tabelle 10.2.1 eingehalten und die Rauchabzugsgeräte verwendungsabhängig geplant, bemessen und ausgeführt werden."
Gilt das nun auch für RauchableitungsÖFFNUNGEN?
Und KÖNNEN die Anforderungen an Rauchableitungsöffnungen mit Geräten nach DIN EN 12101-2 erfüllt werden, oder MÜSSEN sie damit erfüllt werden?
Es würde mich sehr interessieren, wie Sie dies bewerten bzw. in der Praxis handhaben.
Viele Grüße
Brandwart