Guten Tag werte Kolleginnen und Kollegen,
es geht um eine umgenutzte und erweiterte Verkaufsstätte in Niedersachsen, die nach Verkaufsstättenverordnung beurteilt wurde.
Die Verkaufsstätte ist zukünftig gesprinklert, und die Entrauchung wurde als Kaltentrauchung durch die Lüftungsanlage sichergestellt.
Nun taucht in der Baugenehmigung die Nebenbestimmung auf, dass gemäß § 21 VKVO für die Lüftungsanlage eine Sicherheitsstromversorgung vorzusehen ist.
Dieser fordert eine Sicherheitsstromversorgungf für Rauchabzugsanlagen. Die Lüftungsanlage wird hier zwar zu sicherheitstechnischen Zwecken eingesetzt, ist aber m.E. keine Rauchabzugsanlage und auch keine sicherheitstechnische Anlage im Sinne des § 21 VKVO.
Das die Kaltentrauchung nicht die wirkungsvollste Art der Entrauchung ist, soll hier bitte nicht das Thema sein, dessen bin ich mir völlig im Klaren.
Mal davon abgesehen, dass solche Auflagen in Baugenehmigungen ohne vorherige Absprache immer äußerst ärgerlich sind... teilen Sie meine Meinung? Oder benötigen wir tatsächlich eine Sicherheitsstromversorgung? Dann müsste ich mir über so einige fertiggestellt Objekte Gedanken machen...
Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung.