Ausreichend lang ist abhängig von der GK bzw. von der Ausdehnung der Gebäude also vom Risiko. Für GK 3 ergeben sich keine besonderen Anforderungen (bis auf das Verbot von B 3).
In der IndBauRL sind die Anforderungen gegenüber der LBO konkretisiert, da Industriebauten eben andere Ausdehnungen haben können und damit auch die Außenwandflächen meist sehr groß sind.
Sie haben eine Halle mit einem oberirdischen Geschoss. Rein formal sind schwerentflammbare Baustoffe gefordert. Wenn Außenlagerungen zu berücksichtigen sind, ergeben sich ggf. höhere Anforderungen in Abhängigkeit von den Abständen. Das gilt auch wenn das Gebäude zu nah an der Grundstücksgrenze steht.
Dächer müssen beispielsweise erst bei Überschreitung von 2500 m² besonderen Anforderungen genügen.
Bei Anwendung der Tabelle 2 ergeben sich ebenfalls Anforderungen an die tragenden Bauteile (ggf. nichtbrennbar). Sie haben feuerhemmendes Tragwerk einschließlich Dachtragwerk, also sind normalentflammbare Baustoffe zulässig.
Der Inhalt Ihrer Halle ist Holz. Das Tragwerk auch. Eine Brandausbreitung in andere Geschosse ist nicht möglich. Die Abstände zu anderen Gebäuden, brennbaren Lagerungen oder Grundstücken entsprechen hoffentlich den Vorgaben. Bis zu 500 m² Lagerfläche ist außen ohne Abstand zulässig, da bis zu 3000 m² nach Tabelle 2 IndBauRL zulässig sind. Aus welchem Grund soll nun die Außenwand höhere Anforderungen haben als B 2?
Die Abweichung von den formalen Anforderungen an Außenwände (IndBauRL) ist nach meiner Auffassung ohne Zusatzmaßnahmen vertretbar. Das ist allerdings wiederum vom Einzelfall abhängig, also auch von den anderen Randbedingungen.
Zur Frage 1 Was ist ausreichend lang?
Begrenzung der Brandausbreitung im Bereich der Außenwände, so dass die Feuerwehr bei entsprechend großen oder mehrgeschossigen Gebäuden eine Brandausbreitung, vor allem in höhere Geschosse, begrenzen kann. Wirksame Löschmaßnahmen sind auch möglich wenn die benachbarten Brandabschnitte oder Grundstücke geschützt werden können (Grundsatzpapier). Zulässige Brandabschnitte sind einzuhalten. Abstände auch.
Nach meiner Auffassung keine zusätzlichen Festlegung Umsetzungen Brandschutz der Außenwände wie bei GK 3 umsetzen (Abweichungsantrag erforderlich)
Zur Frage 2 Wie erreicht man sowas (Begrenzung der Brandausbreitung in diese Bauteile)?
Nach meiner Auffassung sind keine besonderen Maßnahmen erforderlich, da es sich lediglich um Sachschutz handelt. Die Randbedingungen können ggf. verbessert werden, damit die Behörde auch schlafen kann.
Was ist mit wenig Mitteln zu verbessern. Fragen Sie den Bauherrn was am besten möglich ist. Wenn die auf die zulässige Außenlagerung von 500 m² verzichtet wird, ist das eigentlich schon eine Kompensation.
Nach meiner Auffassung ist bei dem Beispiel die Einhaltung der Außenwandvorgaben nach IndBauRL nicht wirklich schutzzielverbessernd bzw. risikoverringernd. Auch die Anbringung von Außenwandstreifen aus nichtbrennbaren Baustoffen wird nichts daran ändern. Das Dach hat doch bestimmt auch Bauteile aus brennbaren Baustoffen. Das zulässige Sicherheitsniveau wird erreicht.
Eine FW muss es geben. Das gilt auch für die Zugänglichkeit und die erforderlichen Flächen. Löschwasser muss auch ausreichend vorhanden sein. Wenn die Abstände von Hydranten vertretbar sind, kann auch auf die Wandhydranten verzichtet werden.
Wenn der Bauherr zusätzliche Sachschutzmaßnahmen umsetzen möchte …
Norbert Bärschmann