Guten Tag,
in den Beiden vorherigen Beiträgen wurde das wesentliche schon geschrieben.
daher nur noch ein Hinweis zur Konkretisierung der Anwendung der Löschwasserrückhalterichtlinie.
Zu dieser Richtlinie gibt es Vollzugshinweise. Dort steht:
2.1 Diese Richtlinie regelt ausschließlich die Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe.
2.3 Für bauliche Anlangen, in oder auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird und auf die die Richtlinie nach Nummer 2.2 und 2.3 keine Anwendung findet, ist eine allgemeine Bemessungsregel für Löschwasserrückhalteanlagen nicht möglich. Sofern für solche Anlagen die Zurückhaltung verunreinigten Löschwassers erforderlich ist, muß über die Anordnung und Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen im Einzelfall entschieden werden.
Bezüglich 2.2 und 2.3 der Richtlinie
Abschnitt 2 hat die Überschrift Geltungsbereich
2.2 beginnt mit "Diese Richtlinie findet keine Anwendung"
2.3 beginnt mit "Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf das Lagern von"
Unter 2.2 findet man als letzten Unterpunkt
auf Stoffe, die sich im Produktionsgang oder im Arbeitsgang befinden.
Liest man somit 2.3 der Vollzugshinweise in Verbindung mit dem letzten Punkt aus 2.2 der Richtlinie ergibt sich, dass bei der Produktion oder Verarbeitung wassergefährdender Stoffen die Richtlinie nicht anzuwenden ist und somit eine Einzelfallentscheidung über die Löschwasser-Rückhaltung und deren Umfang getroffen werden muss.
MfG
Wolfgang Cordier