Hallo Zusammen,
wie schon oben beschrieben ist es formell eine zweigeschossige Versammlungsstätte. Aber ist das nicht solch ein Fall, für welchen es die Instrumentarien der Abweichung und Erleichterung gibt?
So wie oben beschrieben könnte jedes Geschoss wie eine "eingeschossige" Versammlungsstätte funktionieren, wenn entsprechende Randbedingungen beachtet werden. Schließlich kann eine Bauvorschrift nicht alle eventuellen Konstrukte berücksichtigen. Daher soll ja der Sachverstand der Brandschutzfachplaner einbezogen werden.
Die Frage ist, was will man anders machen.
Z.B. der Verzicht auf eine Löschanlage im unteren Geschoss (vgl. Aussage von Herrn Lammer). Rettungen aus Untergeschossen wo die Personen erst einmal nach oben flüchten müssen, keine Angriffsmöglichkeit direkt von außen für die Feuerwehr, da macht das Sinn. in ihrem Fall kann wie in einem erdgeschossigen Gebäude geflüchtet und angegriffen werden, warum als nicht abweichen?
Und so könnte man schritt für Schritt weiter gehen und letztendlich das Konzept mit der Bauaufsicht und der Feuerwehr abstimmen. Wichtig ist, dass die Schutzziele nachgewiesen werden können.
Noch eins zu den getrennten Rettungswegen. Diese ändern erst an der öffentlichen Verkehrsfläche. Wenn sie diese auf dem Gelände wieder zusammen führen müssen sie das berücksichtigen!
MfG
Wolfgang Cordier