Hallo zusammen,
ich habe gerade bei zwei Bauvorhaben die Situation, dass eine größere überdachte Regalanlage (Länge > 20m, Höhe ca. 6-7m) im Außenbereich an der Grundstücksgrenze steht.
Wie ist denn so ein überdachtes Regal baurechtlich einzustufen?
Art. 2 Abs. 2 BayBO: Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.
In dem Regal werden eigentlich Paletten (mit Brandlasten) gelagert, die Fläche unter der Überdachung kann aber durchaus von Menschen betreten werden. Demnach wäre ein solches Regal ein Gebäude, dass an der Grundstücksgrenze eine Brandwand haben müsste.
"Meine" Regale stehen aber mit vollständig offener Rückseite an der Grundstücksgrenze. Eine ähnliche Ausbildung kenne ich von mehreren Baumärkten in der Umgebung (Gartenabteilung mit brennbaren Zäunen, Sichtschutzelementen, ...).
Wer kann das Brett vor meinem Kopf ein wenig zur Seite schieben?
Gruß,
J. Grath