Guten Tag zusammen,
wir konzeptionieren für einen privaten Sozialträger ein Gebäude der Gebäudeklasse 3. Im Sockelgeschoss ist eine Tagespflege für maximal 10 beeinträchtigte erwachsene Menschen untergebracht. Im Erdgeschoss, dass zur Bergseite hin ebenerdig erschlossen ist, findet betreutes Wohnen (die Betreuung erfolgt ambulant, nicht ständig) von 6 behinderten und nicht behinderten Menschen statt. Hier steht ganz klar das eigenständige Wohnen und nicht die Betreuung im Vordergrund. Im Dachgeschoss befinden sich Wohnungen für Angestellte des Trägers.
Nun wird diskutiert, in welchem Umfang die Hinweise des Wirtschaftsministeriums über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anlagen ähnlicher Zweckbestimmung anzuwenden sind.
Da im Erdgeschoss im Bereich der Tagespflege (ca. 260 m²), die von 8 Uhr bis 16 Uhr betrieben wird, Pflegedienstleitungen erbracht werden, ist hier m.E. die Anwendung der Hinweise Krankenhäuser gegeben.
Die Feuerwehr fordert dies auch für das Erdgeschoss, obwohl dort keinerlei Pflegeleistungen erbracht werden.
Ich wollte hier aufgrund der Tagespflege und der ebenerdigen Anordnung mit mindestens 2 baulichen ebenerdigen Ausgängen ins Freie auf eine über hinterleuchtete Rettungswegzeichen hinausgehende Sicherheitsbeleuchtung verzichten. Die Sicherheitsbeleuchtung wird jedoch in den Rettungswegen eine Sicherheitsbeleuchtung gefordert mit dem Hinweis, dass diese im Fall der Verrauchung benötigt wird und nicht von den Tageszeiten des Betriebs abhängig ist. Dem kann ich mich nicht in Gänze anschließen.
Weiter wollte der Bauherr die Brandmeldeanlage ohne Aufschaltung betreiben (wie bei ca. 5 vergleichbaren Objekten auf dem Gelände des Trägers). Dies lehnt die Feuerwehr ebenfalls ab. Könnte man den Ansatz nicht verfolgen, dass aufgrund des Tagesbetriebs, des während des Tagesbetriebs ständig anwesenden Personals, der geringen Personenanzahl, die nicht mit herkömmlichen Pflegeeinrichtungen zu vergleichen ist, und der Ebenerdigkeit der Tagespflege auf eine Aufschaltung der BMA verzichtet werden kann? Es könnte ja wie üblich eine stille Alarmierung mit Aufschaltung auf die DECT-Telefone des Personals erfolgen.
In NRW sind Tagespflegen im Erdgeschoss ja sogar vom Geltungsbereich der Pflege- und Betreuungsrichtlinie ausgenommen.
Eine entsprechende regelmäßige Schulung des Pflegepersonals hinsichtlich des Verhaltens im Brandfall etc. ist natürlich selbstverständlich.
Danke für Ihre Meinung.
Anja Kruse