Hallo zusammen,
so wirklich überzeugt bin ich noch nicht:
Da die zulässige Fläche der Einbauten (im Gegensatz zum alten Meisterbüro) nicht ganz klein sind und keinerlei Feuerwiderstandsdauer erforderlich ist, ergibt sich im Bereich der Einbauten eine höhere Gefährdung als in der offenen Halle.
Als "Gegenmittel" fordert jetzt der Gesetzgeber explizit und nur für die Einbauten, dass "geeignete Löschmaßnahmen von einem sicheren Standort" ermöglicht werden müssen.
Wenn der kontollierte Abbrand ausreichen würde, hätte sich der Gesetzgeber es sich doch sparen können, genau unter dem Punkt "Einbauten" diesen zusätzlichen Satz einzubauen.
Ich stell mir gerade vor, wie sich in einem voll umhausten 600m²-Büro-Einbau innerhalb einer "F0"-Stahlhalle mit BMA ein Brand entwickelt, und
- die Feuerwehr (wg. BMA) schnell vor Ort ist,
- den Einbau wg. nicht vorhandener Standfähigkeit nicht betreten kann
- von außen wg. der geschlossenen Wände auch nicht löschen kann
- und sich innerhalb des Einbaus auf 600m² ein Vollbrand innerhalb der ungeschützten Stahlhalle entwickelt.
Und damit soll die zusätzlich formulierte Anforderung "geeignete Löschmaßnahmen von einem sicheren Standort" erfüllt sein?
Das Grundsatzpapier des Argebau ist älter als die aktuelle IndBauRL, dass die Verfasser der IndBauRL vermutlich kannten.
M.E. bedeutet dieser zusätzliche Satz durchaus eine zusätzliche Anforderung, auf die ich als Konzeptersteller reagieren muss.
Gruß,
J. Grath