Hallo H. Camurcu,
die Einstufung als Sonderbau steuert überwiegend die Art des Baugenehmigungsverfahrens. In RLP gibt es keine Flächenabgrenzung für die Einstufung als Sonderbau, die sie ergibt lediglich aus der Nutzung.
Insbesondere heißt dabei, dass neben allen aufgelisteten Nutzungen auch andere Nutzungen in Betracht kommen; es handelt sich also um eine "offene" Liste.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber das Verfahren von Sonderbau ins vereinfachte Genehmigungsverfahren "umgewandelt" werden (§ 66 LBauO).
Gruß
Alexander Vonhof