Hallo 3Franken,
ergänzend zu meinen Vorschreibern die Grundlagen für die Vorgehensweise bei solchen Fragestellungen:
An Sonderbauten können zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 LBO besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt werden.
§ 3 Abs. 1 LBO: Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind.
Jetzt die Gretchenfrage, die sich aus dieser Kombination ergibt: Was unterscheidet die Büronutzung in Ihrem Sonderbau im Einzelfall (!) derart von den Anforderungen an einen Standardbau, dass eine besondere Anforderung in Form eines zweiten baulichen Rettungsweges zu stellen ist?
Dem entgegen gibt es keinen baurechtlichen Bezug dazu, dass einzelne Feuerwehrverbände (= parteiische Interessenvertreter in eigener Sache, denn nichts anderes sind Feuerwehrverbände) pauschal nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Personen retten können (wollen).
Falls Sie nun in dieser Abwägung zu dem Ergebnis kommen, dass ein Anleitern nicht infrage kommt, kann übrigens meiner Meinung nach tatsächlich nur ein zweiter baulicher Rettungsweg die Lösung sein. Es gibt da keine Kompensation.
Gruß
Alexander Vonhof