Das Privilileg für den Verzicht auf Abstandsflächen gilt u.a. für Gargen und andere Gebäude....
Garagen wiederum müssen keine eigenen Gebäude sein, sondern können auch Gebäudeteile sein (Art. 2 Abs. 8 Satz 2).
Somit ändern meines Erachtens auch kleine Garagen als Teil eines Gebäudes die Gebäudeklasse des Hauptgebäudes nicht (Gkl 1).
Diese Auslegung ist übrigens von Bundesland zu Bundesland geringfügig anders.
Aufgrund des durchgehenden (nicht zur Garage gehörenden) Dachbodens, gehört dieser wohl eher nicht zur Garage, d.h. das Hauptgebäude steht möglichweise an der Grundstücksgrenze (ggf. Abweichung).
in diesem Fall rate ich zu einer Vorabstimmung mit der Baubehörde, wenn dies möglich ist.
Ansonsten stimme ich im Wesentlichen der Erläuterung von Herrn Vonhof zu.
@Karstens
Die Brandwand an der Grundstücksgrenze allein macht noch keine Gkl. 1.
Der Nachbar muss auch Ihre Abstandsflächen übernehmen.
Erst dann ist das Gebäude ggf. freistehend.
Auch der Spitzbodenausbau ist nur bedingt möglich, da z.B. für Aufenthaltsräume die Privilegierung nicht gilt.