Hallo Brandwart,
ich wollte mit"" weiche Bedachung"" auf die Ausführungsart mit Bitumenbahnen ohne schweren Oberflächenschutz hinweisen.
Wenn ich aber zugrundelege, dass bei Dachbegrünungen ein mineralischer (schwerer) Oberflächenschutz an Öffnungen und Aufkantungen definiert wird und der Bereich zu Brandwänden und Attikaaufkantungen im Brandschutz definiert ist, kann ich nicht nachvollziehen dass ein Holzrost als Dachbelag, womöglich als Rettungsmöglichkeit für das Staffelgeschoss, nicht geregelt ist.
Aus alten Fragestellungen wird hier sogar von Brandlasten aus Möblierungen diskutiert.
Auch gibt es offensichtlich Richtlinien in verschiedenen Bundesländern
für die Verwendung Brennbarer Baustoffe im Hochbau mit dem Hinweis:
"Grenzen Dachflächen mit brennbarer Dachhaut oder brennbaren Dämmschichten (B2) an aufgehende Wände mit Öffnungen, dann müssen diese Dachflächen bis zu einem Abstand von mindestens 5 m mit einer mindestens 5 cm dicken Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen, z.B. einer Grobkieslage geschützt werden."
Also jetzt im Umkehrschluss: Verändert sich die Klassifizierung nach DIN 4102-4 wenn ein Holzrost auf dem Bitumendach verlegt wird? Auf welcher spezifischen Festlegung?
Danke für das Feedback!