Bundesland: Sachsen Autor: Gast21 Nach § 4 (2) der Muster-Beherbergungsstättenverordnung brauchen Tragende Wände, Stützen und Decken in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen nur feuerhemmend zu sein.
Wie verhält es sich bei einem Gebäude mit zwei oberirdischen Geschossen und einem Kellergeschoss? Muss dann dass gesamte Tragwerk F 90 sein, da 2 oberirdische und ein Kellergeschoss md.h. mehr als "zwei oberirdische" Geschosse vorhanden,oder auch der Keller F 30, da nicht mehr als "zwei" oberirdische Geschosse vorhanden sind?