Guten Tag,
hier liegt ein Missverständnis vor.
VDE 0833-4 wäre, nach ihrem Selbstverständnis, anzuwenden, wenn automatische Ansteuerung durch die BMA (nach VDE 0833-2) erfolgt.
Für den Fall, dass ein rein manuelle Auslösung (Taster etc.9erfolgt, kann VDE 0828 angewendet werden.
(Bau-)Rechtlich ist eine Hausalarmanlage recht primitiv, im wesentlichen bestehend aus Auslöseelementen (Taster etc.) und akustischen Signalgebern ("Hupe"), dazu ein bisschen Steuerung.
Eine Empfehlung wäre die BHE-Richtlinie für Hausalarmanlagen.
Da aber viele Schule auch Interesse an einer ELA-Anlage haben (Pausengong, Durchsagen etc.), macht eine Anlage nach VDE 0828 durchaus Sinn.
Letztendlich sind aber auch die Sachverständigen für den Brandschutz gefordert, sich in ihren Brandschutzkonzepten klar und eindeutig zu äußern, was gefordert ist. Sonst passiert das, was Sie beschreiben; die TGA-Planer ziehen sich aus der Verantwortung zurück und schreiben nach irgendwelchen Normen aus. Bezahlen muss es ja der Bauherr ...
Gruß
C. Lammer