In den Erläuterungen zur MIndBauRL steht…
Die Flächen unter Vordächern können im Brandfall stark verraucht sein und sind somit nicht dem „Freien“ gleich zu setzen. In Abschnitt 5.6.5 wird deshalb bestimmt, dass das Freie erst an den Stellen erreicht wird, wo der Vordachbereich verlassen wird. Ein Vordach i. S. der Richtlinie ist ein Dach, das an der Außenwand eines Industriebaus angebracht wird und nach vorne, in Richtung
des Freien oder mindestens zweiseitig, offen ist.
Ein Dach, welches zwei Gebäude verbindet, ist dagegen kein Vordach i. S. der MIndBauRL.
>>> Ein solches Dach führt zu einem insgesamt neuen Gebäude oder zu aneinander gebauten Gebäuden mit denen daraus resultierenden Anforderungen des Baurechts.
Wo kann ich ev. auf die Schnelle weitere belastbare Vorgaben zu den Aussagen des letzten Satzes finden, auf die man sich konkret beziehen kann?
Kann so eine Dachfläche, hergestellt aus nicht brennbaren Baustoffen tatsächlich eine schwer oder nicht beherrschbare Gefahr darstellen?
Gruß
Hannes