Ich habe auch einige Beispiele wie manche Behördenmitarbeiter mit dem Brandschutz "umgehen".
1. Beispiel:
Auf einem Dorffußballplatz wird ein Vereinsheim gebaut (GK 1 mit ca. 150 m²). Auf Grund der Gaststätte mit 60 Gastplätzen ist das auch ein Sonderbau. Diese Gaststätte ist offen mit der Küche verbunden (ca. 10 m²). Der Gastraum hat insgesamt 4 Türen ins Freie und eine in einen nicht notwendigen Treppenraum.
Von der Behörde wird eine feuerbeständige Trennung (Tür T 30 RS)zwischen Küche und Gastraum und T 30 RS zum nicht notwendigen Treppenraum gefordert.
2. Beispiel:
In einem Kindergarten gibt es einen Besprechungsraum für die Mitarbeiter im EG. Dieser hat zwei Türen, welche auf einen notwendigen Flur führen (kein Spielflur in diesem Bereich). Außerdem ist ein Fenster ins Freie vorhanden, aus dem die Mitarbeiter ohne Hilfe ins Freie gelangen können.
Eine der beiden Türen soll geschlossen werden. Die Behörde lehnt das ab, da immer zwei Rettungswege vorhanden sein müssen. Außerdem handelt es sich um ein Sonderbau für den die Behörde fordern kann was sie für erforderlich erachtet.
3. Beispiel:
Ein notwendiger Flur im EG hat Fenster. Die Behörde fordert, dass diese Fenster feuerhemmend geschlossen werden (Verglasung oder Wand). Der Mitarbeiter liest mir die Bauordnung vor in dem Steht, dass Flurwände feuerhemmend sein müssen.
Der Argumentation dass es sich um eine Außenwand handelt kann die Behörde nicht folgen und sieht die von außen ggf. nicht auszuschließenden Brandgefahren als Argument für die zusätzliche Anforderung. Außerdem handelt es sich auch um einen nicht geregelten Sonderbau mit entsprechender Eingriffsbefugnis der Behörde.
4. Beispiel:
In einem Bürgerhaus einer kleinen Gemeinde mit zwei Obergeschossen wird eine Brandfallsteuerung gefordert. Der Aufzug liegt in beiden Geschossen und auch im KG innerhalb des Treppenraumes. Die Nutzung im OG war bis jetzt eine kleine Bibliothek und Raum für Mutter und Kind (insgesamt nicht mehr als 20 bis 25 Personen im OG zu erwarten). Außerdem wurde eine BMA nach DIN 14675 mit Internalarmierung und Aufschaltung zur FW gefordert. Nach Widerspruch wurde lediglich die BMA und die Internalarmierung zurückgenommen.
Nach ca. 12 Jahren wird jetzt eine Nutzungsänderung im OG von Bibliothek in Gemeindesaal geplant (ca 30 bis 40 Personen kleiner als 200 m²). Dazu wird eine Außentreppe angebaut und die Bücher bzw. Regale werden entfernt. Dafür kommt ein großer runder Tisch in die Mitte mit 30 Stühlen. Bauliche Änderungen gibt es nicht bis auch die neue Außentreppe.
Die Behörde fordert ein BS- Nachweis für das gesamte Gebäude, da sich in den 12 Jahren einiges verändert haben kann.
Nachfolgend ein Schreiben an die Behörde:
Sehr geehrte Frau ..., sehr geehrte Damen und Herren
Das Bürgerhaus wurde 2005 ohne Abweichungen von baurechtlichen Vorgaben durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde genehmigt, nach Genehmigung und unter Beachtung der Auflagen bzw. des BS- Nachweises gebaut und nach Fertigstellung von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abgenommen. Der Bauherr muss das Bürgerhaus wie genehmigt betreiben.
Die Überprüfung, ob für das Bürgerhaus die 2005 geforderten Maßnahmen umgesetzt wurden, gehört nicht zum Aufgabenbereich des BS- Planers, welcher die jetzt geplante Nutzungsänderung lediglich für einem Teilbereich zu betrachten hat (siehe Geltungsbereich des eingereichten BS- Nachweises vom 28.08.2017). Eine solche Aufgabe wurde auch nicht beauftragt und ist auch keine zu fordernde Bauvorlage.
Wenn die Bauaufsichtsbehörde eine unrechtsmäßige Nutzung oder mittlerweile abweichende Bauausführung unterstellt, steht es Ihr frei entsprechende Kontrollen durchzuführen.
Die Brandlast wird im neuen Gemeindesaal wesentlich reduziert. Die höhere Nutzerzahl wird durch eine zusätzliche Außentreppe adäquat berücksichtigt, so dass die bestehenden Bauteile oder Gebäudeteile weiterhin nicht verändert werden müssen. Das gilt auch für die anderen Brandschutzmaßnahmen aus dem genehmigten BS- Nachweis.
Festzuhalten ist also, dass bei dem jetzt eingereichten BS- Nachweis lediglich die mit der Nutzungsänderung im 1. OG zu ändernden Bauteile zu betrachten sind. Ggf. zusätzlich nur noch die konstruktiv mit den Änderungen zusammenhängenden Bauteile, soweit dem Bauherrn zumutbar (Art. 54 Abs. 5 und 6 BayBO).
Die neue Nutzung im Gemeindesaal ist eine Standardnutzung, deshalb führt diese nicht zur Einstufung als Sonderbau. Die vorhandene Einstufung als nicht geregelter Sonderbau hängt lediglich mit dem Bürgersaal im EG zusammen. Dieser hat aber unabhängige Rettungswege. Der bestehende Treppenraum ist kein notwendiger Treppenraum für den Bürgersaal im EG.
Nach § 11 Abs. 1 BauVorlV gehören nur die für die jetzt geplante Nutzungsänderung erforderlichen Angaben in den BS- Nachweis, was so zutrifft (siehe eingereichter BS- Nachweis vom 28.08.17). Für eine Nutzungsänderung mit dem vorliegenden Schwierigkeitsgrad wird nicht einmal die Textform gefordert. Es reicht, wenn diese Angaben aus den Eingabeplänen entnommen werden können (hier lediglich die neue Außentreppe).
Die Prüfung ob die für die Nutzungsänderung geplanten Maßnahmen ausreichen, obliegt dem beauftragten Prüfer (in diesem Fall der Bauaufsichtsbehörde). Das gilt auch für die Abnahme nach Umsetzung der Maßnahmen. Wenn erforderlich kann die Bauaufsichtsbehörde zusätzliche Forderungen stellen, soweit vertretbar und unter Beachtung der Verwaltungsgrundsätze.
Der vorhandene Treppenraum übertrifft die bauzeitlichen Anforderungen für Gebäude geringer Höhe mit nicht mehr als 2 Obergeschossen. Auch die Zusatzmaßnahmen aus dem BS- Nachweis und der Baugenehmigung von 2005 wurden nach Aussage des Bauherrnvertreters umgesetzt. Das gilt für alle drei Geschosse.
Sollte sich im Zuge der erforderlichen Umbaumaßnahmen im 1. OG herausstellen (lediglich Anbau einer Außentreppe), dass Mängel im vorhandenen Treppenraum vorhanden sind, werden diese bis zur Abnahme abgestellt.
Vom Architekten Herrn XXXXX wird Ihnen noch ein angepasster BS- Plan für das EG zugeleitet, aus dem die Führung des 1. RW über den vorhandenen Treppenraum besser als im Eingabeplan bzw. im BS- Plan des EG dargestellt wird.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass die bisher eingereichten Bauvorlagen den Vorgaben entsprechen bzw. vollständig und prüfbar sind (in Bezug auf den Brandschutz). Ein neuer oder erweiterter BS- Nachweis, welcher die nicht zu ändernden Bereiche betrachtet, ist nicht vorzulegen. Das gilt auch für die Fortschreibung des genehmigten BS- Nachweises.
In diesem Zusammenhang verweise ich nochmals auf das Schreiben der OBB Bayern vom 25.07.11 zum Brandschutz in bestehenden Gebäuden.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Bärschmann