Hallo Herr Ruprecht,
wir reden hier doch von zwei völlig getrennten Sachverhalten.
Zum einen geht es um die Befugnisse der Behörde gegenüber dem Eigentümer; hier ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr die Grundlage eines Anpassungsverlangens oder gar einer Nutzungsuntersagung.
Und zum anderen geht es um die Leistung des SV gegenüber seinem Auftraggeber. Die Risikobewertung gehört ins Brandschutzkonzept, und derjenige, der reagieren muss, ist der Auftraggeber bzw. der Bauherr/Eigentümer.
Jetzt bliebt noch die Frage, ob Sie als Brandschutzkonzept verpflichtet sind, Tatbestände, die eine konkrete Gefahr sind (sein könnten) und vom Auftraggeber nicht beseitigt werden, der Behörde melden zu müssen. Da bin ich überfragt; wo sind die Juristen?
Es bleibt Ihnen doch unbenommen, im Rahmen der Risikobewertung einen Sachverhalt als "konkrete Gefahr" einzustufen und dem Auftraggeber an die Hand zu geben, wie er diese beseitigen kann. Dazu brauchen Sie ja keine Behörde.
Umgekehrt wird ein Schuh daraus, die Behörde muss eine "konkrete Gefahr" feststellen, wenn sie Forderungen zur Anpassung an den Eigentümer hat. "Hörensagen" reicht da nicht aus ..
Gruß
C. Lammer