Nichtbrennbar (A) heißt nicht brennbar. Was sollte denn gleichwertig sein. Was für ein ABP wollte man als Nachweis vorlegen?
Ein Prüfzeugnis F30 gibt es sogar für Doppelböden aus Holzwerkstoff. Was hat das mit der Extra-Vorschrift für die Randfuge zu tun?
Eine Doppelbodenplatte aus Calziumsulfat ist nichtbrennbar. Ein PVC-Kantenschutz ist brennbar, allerdings ist die Kante sehr dünn. Die Platten und Kanten sind Maßarbeit aus der Fabrik. Randfugen sind unterschiedlich breit, ein vielfaches breiter als ein Kantenschutz.
Beispiel Ausschreibungstext: "Wandanschlussband, Baustoffklasse B1, flammgeschützt." Klingt gut, aber was passiert, wenn es im Bodenhohlraum brennt? Qualmt es in den notwendigen Flur?
Wenn es die Vorschrift nichtbrennbare Randfuge gibt kann man vorgeben:
Ausschreibungstext: "Wandanschluss Mineralfaserstreifen nichtbrennbar, Breite ..."
Warum kompliziert oder mit Chemie, wenn es auch einfach geht?
MfG G.Karstens