Guten neues Jahr...
Erstmal heist "Sonderbau" ja nur, das die Bauaufsicht besondere Maßnahmen veranlassen kann weil die "Standardreglungen" der LBO evtl nicht passen / reichen.
Das kann im Grenzbereich zu SBauVOs in Anlehnung an diese weitergehende Maßnahmen bedeuten, oder eben auch abweichende Konzeptionen, die auch in Teilbereichen Erleichterungen gegenüber der LBO bedeuten.
Abhängig von der beantragten Nutzung (ggf auch Nutzungsmischung) ist eben ein Konzept auszuarbeiten, das auf diese Besonderheiten eingeht.
Beispiele:
mehr Leute => 2. Baulicher RW
Ortsunkundige (Gastro / Hotel) => Beleuchtete RW-Schilder, BMA
besondere Brandlast => Sprinkler, zus Trennwand
Ebenso kann dann auch für Abweichungen auf Erleichterungen verwiesen werden (z. B. Ladenstr. mit überlangen Rettungswegen)
Es sollte halt der Sinn der SBauVO im Bezug auf die Schutzziele berücksichtigt werden und ein schlüssiges Gesamtkonzept aufgestellt werden.
Entrauchung ist auch in VStättVs über Fenster zulässig, wenn die Höhenlage der Fenster passt.
Einfach mit Sachverstand durchgehen.
Im Umkehrschluß kann es auch im Einzelfall erforderlich sein, über den gesetzlichen Mindest-Wortlaut hinaus mehr vorzusehen, wenn es aufgrund von Besonderheiten sonst nicht "funzt"... Ist dann eher eine Diskussion mit dem Bauherren