grundsätzlich haben Sie Recht...
Was ev. zu Diskussionen führen könnte ist folgender Auszug aus dem o. a. Papier.
2.3.4.2 „Brandschutznachweise“
Die LBO Baden-Württemberg schreibt keine förmlichen Brandschutznachweise vor. Daher gibt es auch keine gesetzlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz. Irreführend als „Brandschutznachweise“ deklarierte Papiere sind nur als unverbindliche externe Brandschutzgutachten zu betrachten.
2.3.4.3 Äußerungen von Brandschutzsachverständigen
Die in Nr. 4.3 der VwV-Brandschutzprüfung und Nr. 4.3 der VwV-Brandver-hütungsschau enthaltenen Auflistungen von möglichen Sachverständigen dienen der Erleichterung des Auswahlverfahrens der Baurechtsbehörden. Die dort genannten Berufsgruppen sind dadurch jedoch nicht legitimiert, abschließende Entscheidungen über Genehmigungsvoraussetzungen zu treffen, wie z.B. die Prüfingenieure für Bautechnik oder die anerkannten Brand-schutzsachverständigen anderer Bundesländer. Sie werden von den Baurechtsbehörden beratend hinzugezogen. Ihre Brandschutzgutachten haben daher ebenfalls keine bindende Wirkung.
2.3.4.4 Brandschutzgutachten und Brandschutzkonzepte
Brandschutzgutachten, die von dritter Seite insbesondere den Bauherren vorgelegt werden, haben keinerlei formale Verbindlichkeit, sondern sind nur als subjektive Empfehlungen des Sachverständigen bzw. des Auftrag-gebers an die Baurechtsbehörden zu verstehen.
2.3.5 Abwägung
Im Zuge der Ermessensausübung insbesondere nach §§ 38 oder 56 LBO hat die Baurechtsbehörde eine Abwägung zwischen allen relevanten Belangen einschließlich des Brandschutzes zu treffen. Sie hat die Brandschutz-belange dabei gegen andere Belange wie Nutzbarkeit, Wirtschaftlichkeit, Gestaltung, Denkmalschutz o. ä. abzuwägen, wobei die Anforderungen nicht außer Verhältnis zum Nutzen stehen dürfen, so dass z. B. Anliegen des reinen Sachschutzes auch zurückgestellt werden können. Eine Orientierung ausschließlich an Brandschutzkriterien wäre eine rechtswidrige Ermessens-unterschreitung.
Bei der Ermessensausübung sind folgende Prinzipien zu berücksichtigen:
2.3.5.1 Weitgehend keine wissenschaftliche Exaktheit
Brandschutzanforderungen lassen sich – abgesehen von wenigen Bereichen, wie z. B. der Rauchableitung - weitgehend nicht mit wissenschaftlicher Exaktheit ermitteln. Die Regelungen basieren vielmehr meistens auf willentlichen Festlegungen des Gesetzgebers aus praktischen Erwägungen heraus (z.B. Rettungsweglänge von 35 Metern, Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten).
Brandschutzgutachten beinhalten daher in aller Regel keine ingenieur-wissenschaftlich exakt berechenbaren und damit zwingenden Erkenntnisse. Sie haben vielmehr eher den Charakter von Handlungsempfehlungen auf der Grundlage technischen Fachwissens und praktischer Erfahrung.