Hallo Zusammen,
hier die Antwort auf meine Anfrage beim KomNet (Landesinstitut für Arbeitsgestaltung NRW)
Antwort :
Gemäß § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und des Anhangs unter Nr. 2.3 müssen Türen von Notausgängen sich nach außen öffnen lassen.
In der ASR A 2.3 steht unter Punkt 6 Abs. 1, wie schon von Ihnen richtig bemerkt, dass manuell betätigte Türen in Notausgängen in Fluchtrichtung, nach außen, aufschlagen müssen. In der Arbeitsstättenverordnung und in der ASR A 2.3 wird nirgendwo der Begriff einer elektrisch betriebenen Notausgangstür verwendet.
Die ASR A 2.3 Punkt 6 beschreibt jedoch automatische Türen. Diese sind im Abs. 2 Satz 2 zu finden. Dort steht, dass Automatische Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen nur in Fluren und für Räume nach ASR A 2.3 Punkt 5 Abs. 2 a und b zulässig sind, wenn sie den diesbezüglichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Sie dürfen nicht in Notausgängen eingerichtet und betrieben werden, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden.
Die in Ihrer Frage beschriebene Notausgangstür ist eine Anschlagtür, die, egal ob manuell oder elektrisch betrieben, immer gemäß dem Anhang Nr. 2.3 der ArbStättV in Fluchtrichtung aufschlagen muss.
Wenn Sie beabsichtigen eine automatische Tür zu verwenden, besteht als Alternative der Einbau einer Automatikschiebetür, die entsprechend der Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR) konstruiert und zugelassen ist, dass sie im Notfall den Fluchtweg freigibt, bevor die Menschenmenge an der Tür angelangt sind.
MfG
Wolfgang Cordier