Hallo Wolfgang,
wie es in NRW ist, weiß ich nicht. Aber als Beispiel heißt es in Bayern (§ 14 (1) S. 2 GaStellV): "Die Mündungen der Lüftungsschächte müssen zu Fenstern von Aufenthaltsräumen einen ausreichenden Abstand einhalten."
Hier geht es nicht um den Brandüberschlag, sondern um den Eintrag von schadstoffhaltiger Luft (!). Abstand üblicherweise 2,5 m; in München per B-Plan sogar 4,5 m.
In Zeiten von NOX-Dieselgate vielleicht gar nicht so schlecht; die Grundlage in München war wohl mal eine Untersuchung von Benzol in AHR über Garagen. Die 4,5, m gelten übrigens auch im Freien zu Terrassen, Sitzplätzen , Kinderspielplätzen etc.
Gruß
Werner Müller