Die Wände von Treppenräumen sind in Bayern unter Art. 33 BayBO und nicht unter Art. 26 BayBO geregelt. An Treppenraumwände werden höhere Anforderungen gestellt als an Außenwände (in Bauart von Brandwänden).
Wenn diese Treppenraumwände im Brandfall nicht gefährdet werden können, dann ergeben sich Erleichterungen, wobei dann die Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen. Zu diesen dann zumeist Treppenraumaußenwänden gehören auch die Bekleidungen.
Das Schutzziel ist klar formuliert (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 BayBO oder vergleichbar in den anderen LBOs) und ist im vorgegebenen Sicherheitsniveau zu erreichen. Das ist nicht möglich wenn z. B. die ansonsten nicht brandbeaufschlagten Treppenraumaußenwände ohne Anforderungen mit ca. 30 cm brennbarer Wärmedämmung und auch noch mit Fenster vorgesehen werden.
Hier stellt sich eben die Frage, ob die Treppenraumaußenwand auch ohne über Eckbeeinflussung, wegen der brennbaren Wärmedämmung mit Brand beaufschlagt werden kann. Nach meiner Auffassung können bei einem Brand an der Gebäudeaußenwand in diesem Fall sehr schnell beide Rettungswege ausfallen.
Wenn Treppenraumaußenwände in Bauart BW mit relativ kleinen Fenstern über Eck zu anderen Gebäudeteilen liegen, ergeben sich geringere Gefährdungen für den Treppenraum. Zur Brandschutzplanung gehört nach meiner Auffassung grundsätzlich eine Risikoanalyse. Für die sture Abarbeitung der Vorgaben werden keine Brandschutzplaner gebraucht. Das gilt auch für die nochmalige Prüfung .
Natürlich halten sich nicht alle an die Vorgaben oder auch an die Umsetzung von vorgegebenen Schutzzielen aus den Bauordnungen, ob aus Unkenntnis oder Kostendruck bleibt dahingestellt. Das ist z. B. auch bei Wand- und Deckenanschlüssen im DG Ausbau die Regel.
Die Bauaufsichtsbehörden oder auch der Gesetzgeber dulden diese Verfahrensweise ohne diese zu erlauben. Wenn ich in der Stadt 55 km/h fahre (das ist die Regel bei mir, soweit es die Randbedingungen zulassen), reagiert auch der Blitzer nicht. Allerdings wird mir keine Stelle eine entsprechende Erlaubnis geben. Ich bin für mein Verhalten verantwortlich. Es gilt die STVO.
Ob im Straßenverkehr oder beim Bauen, es muss das Risiko für jeden Einzelfall genau abgewogen werden. Also wie mehrmals erwähnt kommt es immer auf den Einzelfall an.
Norbert Bärschmann