Hallo Peters,
das war etwas kryptisch, sorry:
In DIN VDE 0833-2 Ber. 1 (Mai 2010) heißt es:
"6.1.3.2 Ausnahmen von der Überwachung
Im letzten Absatz wird der Text des ersten Spiegelstriches:
„– Sie müssen rauchdicht und brandschutztechnisch qualifiziert abgeschlossen sein;“
ersatzlos gestrichen."
D.h. der Abschnitt lautete dann:
"Bei Systemböden, Doppelböden und Hohlraumestrichen darf auf eine Überwachung verzichtet werden, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
– sie dürfen nicht höher als 0,2 m sein;
– sie dürfen nicht der Raumlüftung dienen."
In der Fassung Oktober 2017 ist der Text insgesamt etwas umgebaut, die 10x 10 m sind angepasst usw.:
"Auch für Zwischendecken und Doppelbodenbereiche sind Ausnahmen von der Überwachung zulässig, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
– Die Umfassungsbauteile (Decke, Boden, Wand) müssen der bauaufsichtlichen Anforderung „nicht brennbar“ genügen; und
– die Bereiche oberhalb und unterhalb von Räumen müssen mit nicht brennbaren Bauteilen so unterteilt sein, dass Abschnitte ohne horizontale Versprünge (Höhenversatz) von maximal 100 m2 und einer maximalen Seitenlänge von 20 m gebildet werden; und
– die Bereiche oberhalb und unterhalb von Fluren, deren Breite 3 m nicht überschreitet, müssen so mit nicht brennbaren Bauteilen unterteilt sein, dass die gebildeten Abschnitte eine Länge von 20 m nicht übersteigen; und
– die Brandlast muss kleiner als 25 MJ, bezogen auf eine Grundfläche von 1 m 1 m, sein.
Bei Systemböden, Doppelböden und Hohlraumestrichen darf auch auf eine Überwachung verzichtet werden, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
– Die lichte Höhe darf 0,2 m nicht überschreiten;
– sie dürfen nicht der Raumlüftung dienen.
Gruß
Werner Müller