Hallo Nehalenia,
die MVV-TB ist ja nun derzeit bauaufsichtlich nicht eingeführt. Es steht auch überhaupt noch nicht fest, ob oder wie die MVV-TB in Bayern eingeführt wird. Ist das hier also eine Was-wäre-wenn-Frage?
Die Nr. A 2.2.1.2 der MVV-TB besagt ja nun "lediglich", dass die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte und Bauarten einzuhalten sind. In diesem Bezug ändert sich in der Vorgehensweise nichts im Gegensatz zur heutigen Verfahrensweise.
Daneben handelt es sich bei der Frage "kann ein Lüftungsgerät abweichend von der MIndBauRL verwendet werden" um eine konzeptionelle Frage. In einem Brandschutznachweis können Sie jederzeit beantragen was sie wollen, hat mit den Verwendbarkeitsnachweisen von Bauprodukten vorrangig nichts zu tun. Mal abgesehen davon, dass man in einem Brandschutznachweis (nach europäischer Lesart) nur Bauprodukte beantragen und beschreiben darf, die auch auf dem Markt erhältlich sind. Und das ist der Verweis auf die Leistungsanforderungen und damit auf die Verwendbarkeitsnachweise gemäß Nr. A 2.2.1.1 in den einzelnen Unterpunkten des Kapitel A 2.1 ff.
Gruß
Alexander Vonhof