Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei mein Problem.
Es geht um ein Bestandsgebäude (Bj 2000) mit 1800 m2 und eine Erweiterung einer Schlosser von 360 m2.
Das Konzept sieht folgende Lösungen vor.
Gesamtbewertung der Gebäude gemäß Indbau RL 2014
Sicherheitskategorie K2, Erdgeschossig, nicht brennbare Bauteile
=> max. Brandabschnittsgröße 2700 m2 gemäß Abs. 6 Indbau RL 2014
Für das Bestandsgebäude wurde im Bj 2000 ein Konzept erstellt, dass als anlagetechn. Brandschutz Wandhydranten vor sieht. Diese wurden jedoch nicht verbaut. Aufgrund der Neubewertung gemäß Indbau RL 2014 kann jedoch im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle auf diese Anforderung verzichtet werden.
Leider beruft sich die BS Dienststelle auf das o.g. Konzept. Desweiteren macht die Anforderung aufgrund der Trinkwasser VO keinen Sinn. Der Hausanschluss hat DN 32, d.h. die geforderten Mindestwerte können nicht ohne weiteres erreicht werden. Alternativ halte ich eine halbautomatische Löschanlage für sinnvoller. Hier ist noch Diskussionspotential.
Für die o.g. Fläche wurde eine Rauchableitung gemäß Indbau RL 2014 gewählt. Jetzt soll der Nachweis erbracht werden, welche Flächen und RWA Geräte tatsächlich vorhanden bzw. ergänzend neu geplant sind.
Frage: Gehört das zur Genehmigungs- oder eher zur Ausführungsplanung?
Das Gleiche gilt für die Wärmeabzugsflächen (5% der BGF). Hier hätte ich den Nachweis durch den Bauleiter erwartet und die Bestätigung durch den Fachbauleiter Brandschutz gesehen.
Frage: Es werden zum Teil Nachweise gefordert, die mit der Bewertung des vorbeugenden Brandschutzes in der Genehmigungsphase nichts zu tun haben. Gegen konstruktive Kritik habe ich nichts, aber was macht man gegen Behördenwillkür?
MfG Werner_VB